Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen für die Entwicklung einer „Minimum Viable Product“ Software sowie Support- und Wartungsleistungen
1. Allgemeine Regelungen
- Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn der Auftragnehmer auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweist.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos durchführt.
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes oder der Unterbreitung eines eigenen Angebotes erklärt der Auftraggeber verbindlich, die ausgewiesene Leistung beauftragen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.
2. Grundlagen der Softwareentwicklung
- Der Auftraggeber möchte vom Auftragnehmer eine Software als sog. Minimum Viable Product entwickeln lassen. Dies ist eine Software, die nur eine erste, minimal funktionsfähige Iteration in der Softwareentwicklung darstellt, anhand deren Kunden-, Markt- oder Funktionsbedarf weiter evaluieren werden können. Die Software wird zu diesem Zweck möglichst schnell entwickelt und nur mit nötigsten Kernfunktionen ausgestattet.
- Aufgrund dieses Ansatzes ist die zu liefernde Software keine fertige Entwicklung, sondern nur eine erste Stufe im Prozess der Entwicklung der finalen Software. Im Interesse der Schnelligkeit der Entwicklung beschränkt man die Entwicklung auf bestimmte Funktionen und es erfolgt keine umfassende Prüfung auf Fehlerfreiheit. Im Vordergrund stehen vielmehr Schnelligkeit und Kostengünstigkeit der Entwicklung.
- Etwaige Fehler der Leistung, welche aus diesen Prämissen folgen und damit von den Parteien zur Erreichung der Ziele billigend in Kauf genommen werden, stellen demgemäß keine Mängel der Leistung im Rechtssinne dar.
- Diese Grundsätze sind wesentliche Prämisse der Beauftragung des Auftragnehmers und der von ihm zu erbringenden Leistungen.
3. Gegenstand der Beauftragung
- Gemäß den vorstehenden Grundlagen der Beauftragung beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erbringung von Programmier- und damit im Zusammenhang stehender Konzeptions- und Beratungsleistungen für die Erstellung der im Angebot grob beschriebenen Software als Minimum Viable Product.
- In der ersten Phase wird der Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung des Angebotes bis zum dem im Angebot angegebenen Termin fortschreiben und die Minimalanforderungen an die zu erstellende Software definieren. Mit Freigabe dieser Beschreibung durch den Auftraggeber beginnt der Auftragnehmer mit der Erstellung der entsprechenden Software.
- Auf Wunsch des Auftragnehmers werden sich die Parteien laufend zu der Entwicklung der Software abstimmen.
- Sofern im Angebot ausgewiesen, wird der Auftragnehmer auch mit der Erbringung von Support- und Wartungsleistungen gemäß Ziffer 8 beauftragt.
4. Art und Weise der Softwareentwicklung durch den Auftragnehmer
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem bewährten Stand der Technik.
- Der Auftragnehmer kann über die zu verwendende Entwicklungsumgebung sowie über die Benutzung von Bibliotheken, Frameworks etc. frei entscheiden, solange diese für den Auftraggeber kostenfrei und zu üblichen Bedingungen erlangt werden können. Sind diese kostenpflichtig, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber ist darüber zu informieren, welche Tools für die Erstellung der Software verwendet wurden sowie ggf. für die ablauffähige Kompilierung erforderlich und wo die hierfür erforderlichen Programme, Frameworks etc. zum Download erhältlich sind.
- Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in einem angemessenen Umfang über wesentliche Fortschritte seiner Leistungen informieren und ihm auf dessen Wunsch im angemessenen Umfang den jeweils aktuellen Stand seiner Leistungen vorführen.
5. Lieferung der Software
- Eine Entwicklungsdokumentation, ein Installations- und Administrationshandbuch oder ein Benutzerhandbuch ist vor dem Hintergrund, dass nur eine Minimum Viable Product Software geliefert wird, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet. Der Auftraggeber erhält jedoch alle Informationen, die für die Installation und den Betrieb der Software erforderlich sind.
6. Übergabe des Quellcodes der Software
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der ihm gelieferten Software. Mit zum Quellcode gehören sämtliche Bibliotheken, Frameworks oder andere Bestandteile (mit Ausnahme der Kompiliersoftware, sofern diese am Markt erhältlich ist), welche erforderlich sind, den Quellcode in ein ablauffähiges Programm zu kompilieren.
7. Rechteübertragung für die Software, Eigentumsvorbehalt
- Der Auftraggeber hat für die Software das übertragbare, nicht exklusive, unbefristete, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Recht, diese zu nutzen, zu verwerten, zu speichern, zu bearbeiten, zu erweitern, zu verbreiten, zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben oder sonst zu verändern.
- Ein Hinweis auf den jeweiligen Urheber ist vom Auftraggeber nicht geschuldet.
- Die Software darf sog. Open Source Software enthalten. An dieser erwirbt der Auftraggeber Rechte gemäß den für diese geltenden Lizenzbestimmungen. Der Einsatz von Open Source Software hat dabei in der Art und Weise zu erfolgen, dass individuell für den Auftraggeber erbrachte Leistungen nicht selbst unter die jeweilige Open Source Lizenz fallen, es sei denn, der Auftraggeber war hierüber ausdrücklich informiert und hat dem zugestimmt.
- Der Auftraggeber erwirbt die ihm zu übertragenden Rechte erst mit Entrichtung der Vergütung, die auf die entsprechenden Leistungen entfällt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit Fälligkeit der jeweiligen Verträge entsprechende Rechnungen zu stellen, um dem Auftraggeber den Erwerb der Rechte zu ermöglichen. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nutzung der Software vor Übertragung der Rechte gestattet, ist diese Gestaltung jederzeit widerruflich, insbesondere wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet.
8. Support und Wartung
- Sofern Gegenstand des Auftrages erbringt der Auftragnehmer ergänzend die vereinbarten Support- und Wartungsleistungen für die Software. Für diese Zwecke wird der Auftragnehmer das von ihm angebotene Monitoringtool auf dem entsprechenden Server installieren und die Meldungen des Tools während seiner Bürozeiten überwachen und auswerten.
- Sofern das Monitoringtool Fehler der Software oder andere Fehlfunktionen meldet, wird der Auftragnehmer während seiner Arbeitszeiten in angemessener Frist die Arbeiten mit dem Ziel der Behebung aufnehmen. Der Auftragnehmer schuldet lediglich das Bemühen der Behebung, nicht jedoch einen konkreten Erfolg.
- Über die Support- und Wartungsleistungen rechnet der Auftragnehmer zu den vereinbarten Sätzen ab. Sofern mit dem Auftraggeber ein monatliches Stundenbudget vereinbart ist, wird der Auftragnehmer ihn informieren, wenn für einen Kalendermonat erkennbar ist, dass dieses überschritten wird. Nicht genutzte Stundenbudgets sind nicht in den Folgemonat übertragbar.
- An den im Rahmen des Supports erbrachten Leistungen erwirbt der Auftraggeber Rechte wie an der vertragsgegenständlichen Software.
- Sofern der Auftragnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers so in Berührung kommen kann, dass eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt, werden die Parteien unverzüglich einen entsprechenden Vertrag abschließen.
9. Entgelt
- Dem Auftragnehmer steht für seine Tätigkeit das im Auftrag vereinbarte Entgelt zu. Eine höhere als die vereinbarte Vergütung steht ihm nur dann zu, wenn die Erhöhung ausdrücklich und unter Angabe eines konkreten Betrages mit dem Auftraggeber vereinbart ist.
- Eine Pauschalvergütung ist zu jeweils 1/3 mit Beauftragung, Lieferung der abnahmebereiten Software und mit Abnahme zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
- Über eine Vergütung nach Aufwand rechnet der Auftragnehmer jeweils monatlich nachträglich ab. Auf Zeitabschreibung basierenden Rechnungen ist für deren Fälligkeit eine aussagekräftige und nachvollziehbare Zeitanschreibung beizufügen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die jeweilige Rechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
10. Geheimhaltung
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen oder Kenntnisse gleich welcher Art, die im Rahmen dieses Vertrages dem Auftragnehmer bekannt gemacht werden, ihm in diesem Rahmen auf sonstige Art und Weise zur Kenntnis kommen oder vor Ablauf des Vertrages im Rahmen seiner Verhandlung zur Kenntnis gekommen sind, sofern und soweit diese aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Informationen und Kenntnisse können in beliebiger Form zur Kenntnis gebracht werden (schriftlich, mündlich, per Email etc.). Es ist nicht erforderlich, dass ein Geschäftsgeheimnis als solches bezeichnet wird
- Nicht der Geheimhaltung unterliegen Geschäftsgeheimnisse, welche (i) zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Auftragnehmers - allgemein bekannt werden, (ii) seitens des Auftragnehmers bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bekannt waren, (iii) nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter dem Auftragnehmer rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist oder (iv) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers geheim zu halten und keinem Dritten Kenntnis von diesen zu ermöglichen, es sei denn, der Dritte ist die Erfüllung des Vertrages einbezogen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet. Eine Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse an andere Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich, der diese nicht unbillig verweigern darf. Die Dritten sind entsprechend dieses Vertrages durch den Empfänger zur Geheimhaltung zu verpflichten. Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind nur im zwingend erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Es ist dem Auftragnehmer untersagt, dieses zu einem anderen, als den vertraglichen Zweck zu nutzen oder nutzen zu lassen.
- Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit die Rückgabe der ihm in körperlicher Form überlassenen Geschäftsgeheimnisse verlangen. Diese Verpflichtung besteht für den Auftragnehmer auch für sämtliche körperlichen Kopien oder sonstigen körperlichen Vervielfältigungen, die er von Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers erstellt hat. Dem Auftragnehmer in digitaler Form überlassene Geschäftsgeheimnisse sind auf Wunsch des Auftraggebers vollständig in einer Art und Weise zu löschen, dass ihre Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtungen bleiben unberührt. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf vollstreckbaren Entscheidungen oder auf unbestrittenen Ansprüchen.
- Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt.
11. Schutz von Arbeitnehmern und Subauftragnehmern des Auftragnehmers
- Während der Dauer dieses Vertrages und die sich daran anschließenden zwei Jahre verpflichtet sich der Auftraggeber (i) keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen oder (ii) diese als feste oder freie Mitarbeiter zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen. Dem Verbot unterliegen nur solche Mitarbeiter, mit denen der Auftraggeber während der Laufzeit dieses Vertrages in Berührung gekommen ist, die für das Erbringen von Leistungen durch den Auftragnehmer von mehr als unwesentlicher Bedeutung sind und durch deren Abwerbung sich der Auftraggeber einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte, z.B. weil der Mitarbeiter Kunden mit sich gezogen hat oder der Auftraggeber durch den Mitarbeiter bisher beim Auftragnehmer erworbene Leistungen selbst erbringen kann.
- Während der Dauer dieses Vertrages und die sich daran anschließenden zwei Jahre verpflichtet sich der Auftraggeber keine Subauftragnehmer des Auftragnehmers, die für ihn unter diesem Vertrag mit seiner Kenntnis tätig waren, direkt oder indirekt mit Leistungen zu beauftragen, die auch vom Auftragnehmer angeboten werden.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 oder 2 verpflichtet sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Festsetzung im billigen Ermessen des Auftragnehmers steht und die im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Vertragsstrafe wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.
12. Haftung
- Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr.
- Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Im Übrigen ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.
13. Mängelansprüche
- Dem Auftraggeber stehen bei Mängeln der Leistung des Auftragnehmers die gesetzlichen Rechte zu, wobei der Auftragnehmer entscheidet, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung behebt.
- Für Mängelansprüche ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mängelansprüchen, insoweit gelten die Regelungen zur Haftung.
- Rügt der Auftraggeber das Vorliegen von Mängeln und ergibt sich in Folge der hieraus resultierenden Tätigkeit des Auftragnehmers, dass kein Mangel vorlag, ist der Auftragnehmer berechtigt, seinen entsprechenden Aufwand nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung mit seinen allgemeinen Stundensätzen abzurechnen.
- Für Open Source Software richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach § 521 BGB, da ihm diese als Schenkung überlassen wird.
14. Auftragsverarbeitung
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Anlage 1.
15. Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für jeden Verzicht auf das Formerfordernis.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
- Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Auftragnehmers.
Anlage Auftragsverarbeitungsvertrag
1. Gegenstand der Beauftragung
- Der Auftraggeber lässt durch den Auftragnehmer auf Grundlage eines Vertrages zur Entwicklung und ggf Wartung einer Software (der „Hauptvertrag“) personenbezogenen Daten im Auftrag verarbeiten. Zur Durchführung des Hauptvertrages beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit einer Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag geht im Fall von Widersprüchen dem Hauptvertrag vor.
- Ziel der Verarbeitung personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer ist die Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen. Die Kategorien der von der Verarbeitung Betroffenen und personenbezogenen Daten sind in der Anlage 1 wiedergegeben.
2. Ort der Auftragsverarbeitung
Sofern die Auftragsverarbeitung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, darf sie nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
3. Verantwortlichkeit und Weisungsrecht des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist für die Zwecke der Auftragsverarbeitung der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch diesen, verantwortlich.
- Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, den Hauptvertrag ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Verarbeitung der personenbezo-genen Daten zu erteilen. Weisungen können mündlich oder in Textform erfolgen. Mündliche Weisungen des Auftraggebers sind durch diesen unverzüglich in Textform zu bestätigen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren, wenn nach seiner Auffassung eine vom Auftraggeber erteilte Weisung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Solange die Parteien die Bedenken des Auftragnehmers nicht ausgeräumt haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung auszusetzen. Wenn die Par-teien keine Einigung erzielen können und der Auftraggeber an seiner Weisung festhält, ist der Auftragnehmer zu einer Kündigung dieses Vertrages mit angemessener Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll, berechtigt. Sofern in diesem Fall der Hauptvertrag nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt diesen zu kündigen, wenn der Hauptvertrag nur mittels Umsetzung der rechtswidrigen Weisung durchgeführt werden könnte und dies für keine Partei bei Vertragsschluss erkennbar war.
- Sofern der Auftragnehmer der Auffassung sein sollte, eine Weisung des Auftraggebers aus technischen Gründen nicht befolgen zu können, wird er den Auftraggeber hierüber in Textform informieren und sich zum weiteren Vorgehen mit diesem abstimmen.
4. Pflichten des Auftragnehmers
- Jegliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Hauptvertrages sowie den ggf. vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Dies gilt auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation. Dieser Absatz 1 gilt nicht, wenn der Auftragnehmer zu der Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Der Auftragnehmer bestätigt, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Er benennt dem Auftraggeber an dessen Stelle einen Ansprechpartner für alle Belange des Datenschutzes und der Durchführung dieses Vertrages.
- Der Auftragnehmer hat die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern sie nicht bereits einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen. Hierfür wird er insbesondere die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen erbringen.
- Soweit erforderlich, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und wird ihm alle hierfür aus seiner Sphäre erforderlichen Informationen und Nachweise überlassen. Er ist entsprechend verpflichtet, wenn der Auftraggeber eine vorherige Konsultation nach Art. 36 DSGVO mit einer Aufsichtsbehörde durchführen muss. Für die unter diesem Absatz zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkannt und/oder vorab leistet.
- Auf berechtigten Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der dem Auftragnehmer nach Artikel 28 DSGVO obliegenden Pflichten zur Verfügung stellen.
- Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung, Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden oder ist es zu entsprechenden Maßnahmen gekommen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber umfassend zu informieren, es sei denn, dies ist ihm gesetzlich nicht gestattet. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle insoweit relevanten Dritten darauf hinweisen, dass es sich bei den Daten um personenbezogene Daten handelt, für die der Auftragsgeber Verantwortlicher ist und er selbst nur als Auftragsverarbeiter tätig wird.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen oder hinsichtlich der Tätigkeit des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich der Vorgaben dieses Vertrages oder der DSGVO feststellt.
6. Sicherheit der Verarbeitung
- Der Auftragnehmer ergreift alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen, insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko der Datenverarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die dem Auftraggeber mitgeteilten Maßnahmen. Er hat die Einhaltung dieser Vorgaben dem Auftraggeber auf dessen Verlangen mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.
- Der Auftragnehmer ist zur Anpassung an geänderte technische oder rechtliche Gegebenheiten berechtigt, Änderungen an denmitgeteilten Maßnahmen vorzunehmen. Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen, eine Erhöhung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung Betroffenen oder generell eine Reduktion des vereinbaren Schutzniveaus mit sich bringen könnten, bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Andere Änderungen, insbesondere eine Verbesserung der ergriffenen Maßnahmen, können vom Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers umgesetzt werden. Nach Vornahme solcher Änderungen übermittelt der Auftragnehmer die jeweils aktuelle Version der Maßnahmen.
7. Betroffenenrechte
- Der Auftragnehmer wird, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel 3 der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Hierfür hat der Auftraggeber den Auftragnehmer in Textform zu informieren, welche Unterstützungshandlung des Auftragnehmers er benötigt und diesem insoweit die Daten zu überlassen, die zur Erfüllung der Anfrage erforderlich sind. Soweit eine Partei weitere Informationen von der anderen Partei benötigt, wird sie diese unverzüglich in Textform darauf hinweisen. Der Auftragnehmer erbringt seine Unterstützungshandlung in angemessener Frist, so dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Fristen wahren kann. Er hat den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn er sich nicht in der Lage sieht, die verlangte Unterstützungshandlung zu erbringen.
- Wenn ein Betroffener sich zur Ausübung der diesem aus Kapitel 3 der DSGVO zustehenden Rechte unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte, wird der Auftragnehmer diesen an den Auftraggeber verweisen, soweit ihm die Zuordnung zu diesem möglich ist. Sollte ihm eine Zuordnung nicht möglich und der Auftragnehmer auch nicht als Verantwortlicher unmittelbar gegenüber dem Betroffenen aus Kapitel 3 der DSGVO verpflichtet sein, wird er ihn darüber informieren, dass er als Auftragsverarbeiter für Dritte tätig ist und er den Dritten hinsichtlich des Betroffenen nicht identifizieren kann. Sofern und soweit der Auftragnehmer gegenüber dem Betroffenen selbst als Verantwortlicher nach Kapitel 3 der DSGVO verpflichtet ist, obliegt die Erfüllung der entsprechenden rpflichtungen alleine dem Auftragnehmer als Verantwortlichen.
- Für die unter dieser Ziffer für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkannt und/oder vorab leistet.
8. Kontrollrechte des Auftraggebers
- Dem Auftraggeber stehen alle Kontrollrechte, insbesondere Inspektionen, zu, die zur Wahrung der ihm nach den Vorgaben der DSGVO obliegenden Pflichten erforderlich sind. Das Kontrollrecht ist mit einer angemessenen Ankündigungsfrist und zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers auszuüben. Der Auftragnehmer ist zur Reduktion der Auswirkungen von Inspektionen auf seinen Geschäftsbetrieb berechtigt, diese mit denen anderer Auftraggeber zu verbinden, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist (z.B. gemeinsame Inspektionstermine, die in angemessener Frist durchgeführt werden). Der Auftraggeber wird Sorge dafür tragen, dass Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers nicht unverhältnismäßig zu stören.
- Der Auftragnehmer hat an der Ausübung der Kontrollrechte im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Er darf Kontrollen durch den Auftraggeber von der Unterzeichnung einer üblichen und angemessenen Verschwiegenheitserklärung abhängig machen, soweit dies zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.
- Für die unter dieser Ziffer zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkannt und/oder vorab leistet.
9. Maßnahmen von Aufsichtsbehörden
- Der Auftragnehmer informiert, soweit zulässig, den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen einer (Aufsichts-)Behörde, soweit sie sich auf diesen Vertrag beziehen. Dies gilt insbesondere, soweit eine Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
- Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der (Aufsichts-)Behörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Für die insoweit zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu, sofern und soweit er die entsprechende Kontrolle etc. nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkannt und/oder vorab leistet.
10. Unterauftragsverarbeiter
- Der Auftragnehmer setzt für die Verarbeitung die dem Auftraggeber benannten Unterauftragsverarbeiter ein.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in Textform über Änderungen an der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern informieren. Der Auftraggeber kann innerhalb einer Frist von einer Wochen seit Zugang der Information der Änderung widersprechen.
- Der Auftragnehmer wird für eventuelle Unterauftragsverarbeiter die in den Absätzen 2 und 4 des Art. 28 DSGVO genannten Bedingungen einhalten. Er hat ferner sicherzustellen, dass die sonst mit dem Auftraggeber insoweit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie die ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch von den Auftragsverarbeitern eingehalten werden. Er hat dies dem Auftraggeber auf dessen Wunsch nachzuweisen.
11. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, Vereinbarungen oder Weisungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, gegen die getroffenen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach erster Kenntnis, in Textform mitzuteilen.
12. Folgen der Vertragsbeendigung
- Der Auftragnehmer wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder löschen oder zurückgeben und die vorhandenen Kopien löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Der Auftragnehmer hat die Durchführung der Löschung entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers diesem zu bestätigen.
- Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren.
- Jegliches Zurückbehaltungsrecht Auftragnehmers hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ist im Übrigen ausgeschlossen.