Geschäftsbedingungen FounderBlocks
1. Allgemeine Regelungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn der Auftragnehmer auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweist.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos durchführt.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes oder der Unterbreitung eines eigenen Angebotes erklärt der Auftraggeber verbindlich, die ausgewiesene Leistung beauftragen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.
2. Unsere Leistungen
Die von uns zu erbringenden Leistungen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Sofern nicht anders vereinbart, bieten wir folgende Leistungspakete an:
Validierung B2B oder B2C Produkt: Programm zur Entwicklung und Validierung eines Software-Geschäftsmodells, einschließlich der Ausarbeitung von Positionierung, Angebot und Preislogik, Priorisierung von Produktfunktionen, Aufbau und Optimierung eines skalierbaren Go-to-Market- und Akquiseprozesses, mit Kick-off, begleitenden Einzel- und Gruppensessions, Feedbackkanälen, Zugriff auf Wissensmaterialien sowie optionalem Austausch mit externen Experten. Der konkrete Zuschnitt (z. B. B2B- oder B2C-Fokus) sowie etwaige Schwerpunktsetzungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
Entwicklung einer MVP-Software: Gegenstand des MVP Pakets ist die Konzeption und technische Realisierung einer Software-Erstversion mit reduziertem Funktionsumfang (Minimum Viable Product “MVP”). Die Entwicklung fokussiert sich ausschließlich auf definierte Kernfunktionen, die für eine funktionale Markterprobung erforderlich sind. Ziel der Leistung ist die Bereitstellung einer stabilen Basisversion zur Validierung der wesentlichen Anwendungsszenarien durch den Auftraggeber oder Endnutzer. Die Implementierung darüber hinausgehender Funktionen oder Anpassungen ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
Run & Scale: Gegenstand von Run & Scale ist der operative Betrieb sowie die funktionale Erweiterung eines bereits bestehenden MVP. Das Leistungspaket umfasst die Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit in einer produktiven Umgebung (Run) sowie die schrittweise Implementierung zusätzlicher Features, Performance-Optimierungen und die Anpassung der Systemarchitektur an steigende Nutzerlasten (Scale). Die Leistungen werden nach Maßgabe der vereinbarten Service-Level-Agreements (SLA) und einer agilen Roadmap erbracht.
3. Garantie
Je nach Vertragsgegenstand bieten wir unseren Kunden gegebenenfalls eine Erfolgsgarantie, deren Inanspruchnahme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Für die Voraussetzungen und die Inanspruchnahme der Garantie sind maßgebend die mit dem Auftraggeber jeweils getroffenen Vereinbarungen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des Auftragnehmers im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle ihm obliegenden technischen und personellen Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Er stellt dem Auftragnehmer auf dessen Wunsch in angemessener Frist alle Daten und Informationen aus seiner Sphäre zur Verfügung, die der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen benötigt.
Der Auftragnehmer stellt für die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber nach seinem Ermessen bestimmte Tools und Kommunikationskanäle zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß den Vorgaben des Auftragnehmers zu nutzen.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Daten, Informationen, Dokumenten, Grafiken etc. die notwendigen Rechte hat und deren vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter oder Gesetze entgegenstehen. Er stellt den Auftragnehmer von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftragnehmer wegen eines Verstoßes gegen Satz 1 geltend machen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die angemessenen Kosten der anwaltlichen Beratung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den behaupteten Ansprüchen.
Über Störungen oder Mängel der Leistungen des Auftragnehmers wird ihn der Auftraggeber unverzüglich mit Kenntnis informieren und in diesem Rahmen die Störung bzw. den Mangel so präzise wie ihm möglich unter Angabe der ihm bekannten und zweckdienlichen Informationen beschreiben.
5. Projektsprache
Die Projektsprache ist Deutsch, wobei die Parteien auf Wunsch des Auftraggebers auch auf Englisch kommunizieren können. Für die Kommunikation mit den Entwicklern, die für den Auftragnehmer tätig sind, ist Projektsprache Englisch.
6. Beratungsleistungen
Der Auftragnehmer erbringt von ihm geschuldete Beratungsleistungen nach dem bewährten Stand der Tätigkeit eines Unternehmensberaters. Er schuldet mit seiner Tätigkeit keinen konkreten Leistungserfolg, sondern die Erbringung einer Dienstleistung. Sofern die Parteien als Ziel der Tätigkeit des Auftragnehmers einen bestimmten Erfolg beschreiben sollten, schuldet der Auftragnehmer nur das Bemühen, den Auftraggeber dabei zu unterstützen, dieses Ziel zu erreichen. Er schuldet auch in diesem Fall nicht die Erreichung des Ziels im Sinne eines Werkes.
Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Prüfung, ob die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Maßnahmen so rechtlich umgesetzt werden können und sollten, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird jedoch keine Maßnahmen vorschlagen, von denen er Kenntnis hat, dass diese nicht gesetzeskonform sind.
7. Allgemeine Vorgaben zur Art und Weise der Softwareentwicklung
Der Auftragnehmer entwickelt Software nach dem bewährten Stand der Technik.
Er kann über die zu verwendende Entwicklungsumgebung sowie über die Benutzung von Bibliotheken, Frameworks etc. frei entscheiden, solange diese für den Auftraggeber kostenfrei und zu üblichen Bedingungen erlangt werden können. Sofern diese kostenpflichtig sein sollten, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber ist darüber zu informieren, welche Tools für die Erstellung der Software verwendet wurden sowie ggf. für die ablauffähige Kompilierung erforderlich und wo die hierfür erforderlichen Programme, Frameworks etc. zum Download erhältlich sind.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in einem angemessenen Umfang über wesentliche Fortschritte seiner Leistungen informieren und ihm auf dessen Wunsch im angemessenen Umfang den jeweils aktuellen Stand seiner Leistungen vorführen.
8. Entwicklung der MVP-Software
Eine MVP-Software, die eine erste, minimal funktionsfähige Iteration in der Softwareentwicklung, anhand der eine Geschäftsidee getestet und zukünftiger Entwicklungsbedarf identifiziert werden kann. Die Software wird zu diesem Zweck möglichst schnell entwickelt und umfasst nur die für einen Test erforderlichen Kernfunktionen.
Aufgrund dieses Ansatzes ist die zu liefernde Software keine fertige Entwicklung, sondern nur eine erste Stufe im Prozess der Entwicklung der finalen Software. Im Interesse der Schnelligkeit der Entwicklung beschränkt man die Entwicklung auf bestimmte Funktionen und es erfolgt keine umfassende Prüfung auf Fehlerfreiheit. Im Vordergrund stehen vielmehr Schnelligkeit und Kostengünstigkeit der Entwicklung.
Etwaige Fehler der Leistung, welche aus diesen Prämissen folgen und damit von den Parteien zur Erreichung der Ziele billigend in Kauf genommen werden, stellen demgemäß keine Mängel der Leistung im Rechtssinne dar.
Diese Grundsätze sind wesentliche Prämisse der Beauftragung des Auftragnehmers und der von ihm zu erbringenden Leistungen.
Die Parteien werden zu diesem Zweck die an die MVP-Version zu stellenden Anforderungen gemeinsam definieren. Nach deren Umsetzung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Software für einen ersten Test zur Verfügung. Der Auftraggeber kann an dieser Version Änderungen verlangen, soweit diese der Behebung identifizierter Fehler dienen oder soweit vereinbarte Funktionalitäten nicht entsprechend den Vereinbarungen umgesetzt wurden. Der Auftraggeber erstellt sodann eine neue Version der Software und stellt diese dem Auftraggeber zur Verfügung. Sofern diese die vereinbarten Funktionalitäten enthält, kann der Auftraggeber für diese Version lediglich die Behebung von Fehlern verlangen, die einer Nutzung als MVP entgegenstehen. Die Abnahme der jeweiligen Version der Software ist erklärt, wenn der Auftraggeber nach Bereitstellung der Software nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Abnahme verhindernder Mängel oder fehlender Funktionalitäten rügt.
Eine Entwicklungsdokumentation, ein Installations- und Administrationshandbuch oder ein Benutzerhandbuch ist vor dem Hintergrund, dass nur eine Minimum Viable Product Software geliefert wird, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet. Der Auftraggeber erhält jedoch alle Informationen, die für die Installation und den Betrieb der Software erforderlich sind.
9. Entwicklung von Software im Rahmen von Run&Scale
Im Rahmen des Run&Scale Programms entwickelt der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber eine Roadmap für die Weiterentwicklung der beim Auftraggeber vorhandenen Software. Die Umsetzung dieser Roadmap erfolgt nach einer agilen Entwicklungsmethode nach Wahl des Auftragnehmers. Ziel dieser Methode ist nicht das Erstellen einer Software, von der der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beauftragung angenommen hat, diese erstellen lassen zu wollen, sondern die Erstellung einer Software, die sich im Laufe der Zusammenarbeit als die von ihm gewünschte und in den Grenzen des vom Auftraggebers für die Leistungen des Auftragnehmers zur Verfügung gestellten Budgets umsetzbare Lösung herausstellt. Der Auftraggeber berücksichtigt, dass das von ihm für die Leistungen des Auftragnehmers zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend ist, um eine Software entwickeln zu können, die allen denkbaren Anforderungen an eine entsprechende Software genügen würde. Es ist daher gemeinsames Ziel der Parteien in diesem Prozess eine Software zu entwickeln, die unter Berücksichtigung des Budgets „gut genug“ ist, um für die für sie vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden zu können.
Die vom Auftragnehmer mit Abschluss eines Sprints fertiggestellte Software bedarf im jeweiligen Sprint Review der Abnahme durch den Auftraggeber. Diese Abnahmen sind Abnahmen im Rechtssinne. Im Rahmen einer Abnahme festgestellten Mängel sind im folgenden Sprint zu beheben. Die entsprechende Abnahme der korrigierten Software erfolgt sodann mit dem folgenden Sprint Review.
Hosting
10. Übergabe des Quellcodes der Software
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der für ihn erstellten Software in der jeweils abgenommenen Fassung. Mit zum Quellcode gehören sämtliche Bibliotheken, Frameworks oder andere Bestandteile (mit Ausnahme der Kompiliersoftware, sofern diese am Markt erhältlich ist), welche erforderlich sind, den Quellcode in ein ablauffähiges Programm zu kompilieren.
11. Support und Wartung
Sofern Gegenstand des Auftrages der Support des Auftraggebers und/oder Wartung einer Software ist, erbringt der Auftragnehmer im Rahmen eines Dienstvertrages die jeweils vereinbarten Leistungen.
Sofern für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Auftragnehmers sinnvoll, wird der Auftragnehmer ein Monitoringtool auf dem entsprechenden Server installieren und die Meldungen des Tools während seiner Bürozeiten in angemessener Frist überwachen und auswerten.
Sofern das Monitoringtool Fehler der Software oder andere Fehlfunktionen meldet, wird der Auftragnehmer während seiner Arbeitszeiten in angemessener Frist die Arbeiten mit dem Ziel der Behebung aufnehmen. Der Auftragnehmer schuldet lediglich das Bemühen der Behebung, nicht jedoch einen konkreten Erfolg.
Über die Support- und Wartungsleistungen rechnet der Auftragnehmer zu den vereinbarten Sätzen ab. Sofern mit dem Auftraggeber ein monatliches Stundenbudget vereinbart ist, wird der Auftragnehmer ihn informieren, wenn für einen Kalendermonat erkennbar ist, dass dieses überschritten wird. Nicht genutzte Stundenbudgets sind nicht in den Folgemonat übertragbar.
An den im Rahmen des Supports erbrachten Leistungen erwirbt der Auftraggeber Rechte wie an der vertragsgegenständlichen Software.
12.. Rechteübertragung und Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer überträgt an seinen Leistungen an den Auftraggeber das übertragbare, nicht exklusive, unbefristete, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Recht, diese zu nutzen, zu verwerten, zu speichern, zu bearbeiten, zu erweitern, zu verbreiten, zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben oder sonst zu verändern.
Sofern uns soweit Leistungen individuell für den Auftraggeber erbracht wurden und diese rechtlich geschützt sind, werden an den Auftraggeber die vorstehenden Rechte exklusiv übertragen.
Ein Hinweis auf den jeweiligen Urheber ist vom Auftraggeber nicht geschuldet.
Die Software darf sog. Open Source Software enthalten. An dieser erwirbt der Auftraggeber Rechte gemäß den für diese geltenden Lizenzbestimmungen. Der Einsatz von Open Source Software hat dabei in der Art und Weise zu erfolgen, dass individuell für den Auftraggeber erbrachte Leistungen nicht selbst unter die jeweilige Open Source Lizenz fallen, es sei denn, der Auftraggeber war hierüber ausdrücklich informiert und hat dem zugestimmt.
Der Auftraggeber erwirbt die ihm zu übertragenden Rechte erst mit Entrichtung der Vergütung, die auf die entsprechenden Leistungen entfällt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit Fälligkeit der jeweiligen Verträge entsprechende Rechnungen zu stellen, um dem Auftraggeber den Erwerb der Rechte zu ermöglichen. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nutzung der Software vor Übertragung der Rechte gestattet, ist diese Gestaltung jederzeit widerruflich, insbesondere wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet.
13. Entgelt
Dem Auftragnehmer steht für seine Tätigkeit das im Auftrag vereinbarte Entgelt zu.
Über eine Vergütung nach Aufwand rechnet der Auftragnehmer jeweils monatlich nachträglich ab. Auf Zeitabschreibung basierenden Rechnungen ist für deren Fälligkeit eine aussagekräftige und nachvollziehbare Zeitanschreibung beizufügen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die jeweilige Rechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
14. Termine
Sofern nicht explizit als verbindlich gekennzeichnet, sind angegebene Liefer- oder Leistungstermine unverbindlich.
Verbindliche Fälligkeitstermine und Fristen verlängern sich um den Zeitraum, für den der Kunde trotz Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder sonst die Behinderung zu vertreten hat und dies unsere Leistungserfüllung behindert. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn wir bei unserem Mitwirkungsverlangen bereits eine angemessene Frist gesetzt haben oder ein Termin für die Erbringung der Mitwirkungshandlung vereinbart wurde.
15. Geheimhaltung
Es gilt das anhängende NDA.
15. Schutz von Arbeitnehmern und Subauftragnehmern des Auftragnehmers
Während der Dauer dieses Vertrages und die sich daran anschließenden zwei Jahre verpflichtet sich der Auftraggeber (i) keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen oder (ii) diese als feste oder freie Mitarbeiter zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen. Dem Verbot unterliegen nur solche Mitarbeiter, mit denen der Auftraggeber während der Laufzeit dieses Vertrages in Berührung gekommen ist, die für das Erbringen von Leistungen durch den Auftragnehmer von mehr als unwesentlicher Bedeutung sind und durch deren Abwerbung sich der Auftraggeber einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte, z.B. weil der Mitarbeiter Kunden mit sich gezogen hat oder der Auftraggeber durch den Mitarbeiter bisher beim Auftragnehmer erworbene Leistungen selbst erbringen kann.
Während der Dauer dieses Vertrages und die sich daran anschließenden zwei Jahre verpflichtet sich der Auftraggeber keine Subauftragnehmer des Auftragnehmers, die für ihn unter diesem Vertrag mit seiner Kenntnis tätig waren, direkt oder indirekt mit Leistungen zu beauftragen, die auch vom Auftragnehmer angeboten werden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 oder 2 verpflichtet sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Festsetzung im billigen Ermessen des Auftragnehmers steht und die im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Vertragsstrafe wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.
16. Haftung
Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr.
Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
17. Mängelansprüche
Für etwaige Mängel der Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes vereinbart wird.
Mängel sind, soweit es dem Auftraggeber möglich ist, durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome und die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, kann die Behebung eines Mangels auch durch Bereitstellung eines sog. work-arounds (Umgehung eines Mangels) erfolgen.
Wenn der Auftragnehmer auf eine Mängelrüge des Auftraggebers Leistungen für Mängelsuche oder -beseitigung erbringt, so können er hierfür eine Vergütung nach seinen üblichen und angemessenen Sätzen verlangen, sofern kein Mangel vorliegt, für den er einstandspflichtig ist, und dies im Zeitpunkt der Mängelrüge dem Auftraggeber erkennbar war.
Sollte sich der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelrüge im Zahlungsverzug befinden, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber die fällige Vergütung abzüglich eines Betrages, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer entrichtet hat.
Änderungen an der betroffenen Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte, die nicht der Auftragnehmer veranlasst hat, führen zum Ausschluss der Mängelrechte, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die Änderungen den Mangel nicht verursacht und keine unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Mängelrechte bleiben jedoch erhalten, wenn der Auftraggeber zur Vornahme von Änderungen im Rahmen der Selbstbeseitigung berechtigt war und diese fachgerecht ausgeführt und nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Für Mängelansprüche ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden wegen Mängeln, insoweit gelten die Regelungen zur Haftung. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nur dann, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt wurde.
Für Open Source Software richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach § 521 BGB, da ihm diese als Schenkung überlassen wird.
18. Auftragsverarbeitung
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Anlage 1.
19. Vertragsdauer
Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Wurde eine solche nicht getroffen, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen:
a) die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Mahnung und Fristsetzung sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;
b) der Verzug mit einer Hauptleistungspflicht um mehr als 30 Tage, sofern zuvor eine Nachfrist für die Erbringung der Leistung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Hinweis auf das Kündigungsrecht gesetzt wurde;
c) die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
d) die Eröffnung der Liquidation;
Kündigungen bedürfen der Schriftform. E-Mail ist ausreichend, wenn der Erhalt ausdrücklich unter Bezugnahme auf die erklärte Kündigung ebenfalls per E-Mail bestätigt wird.
20. Höhere Gewalt
Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, soweit und solange sie an der Erbringung der Leistung aufgrund eines Aktes höherer Gewalt gehindert ist (die „verhinderte Leistung“). Das gilt auch für den Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet. Wenn sich eine Partei auf das Vorliegen eines Aktes höherer Gewalt beruft, wird auch die andere Partei temporär von den von ihr insoweit geschuldeten Leistungen frei, sofern und soweit diese die Gegenleistung der verhinderten Leistung sind oder diese nur aufbauend auf oder zusammen mit der verhinderten Leistung erbracht werden können.
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwetter, Umweltkatastrophen, Cyber-Angriffe auf die IT-Infrastruktur einer Partei, die trotz Einhaltung angemessener und branchenüblicher IT-Sicherheitsmaßnahmen nicht verhindert werden konnten, sowie für Leistungsverhinderungen aufgrund staatlicher Anordnungen, Rohstoffmangel oder daraus resultierender allgemeiner Störungen in Lieferketten.
Die Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, hat
- die andere Partei unverzüglich in Textform über die Tatsache, die Gründe hierfür und die Auswirkungen zu informieren;
- mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst unverzüglich wieder aufnehmen zu können;
- angemessene Anstrengungen zu unternehmen, die negativen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages möglichst zu minimieren;
21. Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber und die für diesen erbrachten Leistungsergebnissen in einer üblichen und angemessenen Art und Weise im Rahmen der Unternehmenskommunikation und für Zwecke der Eigenwerbung hinzuweisen. Eine mit dem Auftraggeber abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung bleibt hiervon unberührt.
22. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.
Eine Partei ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der anderen Partei nicht bestritten wird.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für jeden Verzicht auf das Formerfordernis. Zur Wahrung dieses Schriftformerfordernisses genügt auch die Unterzeichnung mittels einer in DocuSign, einer vergleichbaren Software oder einem vergleichbaren Verfahren erzeugten, einfachen elektronischen Signatur i.S.v. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO (EU Nr. 910/2014) sowie PDF-Scans von handschriftlich unterschriebenen Dokumenten. Eine Erklärung allein per E-Mail ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformabrede.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht, wie das UN-Kaufrecht, findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Auftragnehmers.
Anhang: NDA
Maßgebende Version
Binding Version
Die deutsche Fassung ist maßgeblich. Die jeweils andere Version dieses Vertrages ist nicht maßgebend und für die Auslegung der maßgebenden Version nicht heranzuziehen.
The German version shall be binding. The other language version of this Agreement shall not be binding and shall not be used to interpret the binding version.
1. Zweck der Vereinbarung
1. Purpose of the Agreement
1) Die Parteien haben die Absicht, Gespräche über eine eventuelle Zusammenarbeit hinsichtlich eines IT-Projektes aufzunehmen und dieses eventuell umzusetzen (die „Zusammenarbeit“). Im Rahmen der Zusammenarbeit kann es wechselseitig zur Offenbarung von vertraulichen Informationen im Sinne der Ziffer 2 durch eine Partei („Offenbarender“) kommen, die beim jeweiligen Empfänger („Empfänger“) den Vorgaben dieser Vereinbarung unterliegen sollen.
1) The Parties intend to enter into discussions regarding a potential cooperation in connection with an IT project and, if applicable, to implement such project (the “Collaboration”). In connection with the Collaboration, either Party (the "Disclosing Party") may disclose Confidential Information as defined in Section 2 to the other Party (the "Recipient"), which shall be subject to the terms of this Agreement."
2) Durch den Abschluss dieser Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur Offenbarung von vertraulichen Informationen oder zum Abschluss weitergehender Vereinbarungen.
2) The execution of this Agreement shall not create any obligation to disclose Confidential Information or to enter into any further agreements.
2. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht
2. Subject of the confidentiality obligation
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, gleich welcher Art und Natur, die dem Empfänger im Rahmen der Zusammenarbeit vom Offenbarenden mitgeteilt werden oder nach Kenntnis des Empfängers von Dritten für den Offenbarenden mitgeteilt werden, sofern und soweit diese Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind. Diese sind vom Offenbarenden entsprechend zu kennzeichnen (z.B. mit einem Zusatz „Vertraulich“ o. Ä.), sofern das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht aus der Natur der Information objektiv erkennbar ist.
Confidential Information means any and all information, of whatever kind and nature, that is disclosed by the Disclosing Party to the Recipient in the course of the Collaboration, or that, to the Recipient’s knowledge, is disclosed to the Recipient by third parties on behalf of the Disclosing Party, to the extent such information constitutes a trade secret within the meaning of the German Trade Secrets Act (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ). Confidential Information shall be marked accordingly by the Disclosing Party (e.g., with the designation “Confidential” or similar) unless the existence of a trade secret is objectively apparent from the nature of the information.
3. Art und Weise der Geheimhaltung
3. Manner of Confidentiality
1) Es ist dem Empfänger untersagt, vertrauliche Informationen zu einem anderen Zweck als die Zusammenarbeit zu nutzen oder nutzen zu lassen. Er ist verpflichtet, diese vor einem Zugriff durch Unberechtigte zu schützen und unter Verletzung dieser Vereinbarung keinem Dritten Kenntnis von diesen zu ermöglichen. Vertrauliche Informationen sind durch den Empfänger nur im erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Schutzmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art der vertraulichen Informationen sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung geeignet sein, ein dem Schutzbedürfnis des Offenbarenden und dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Als Mindestmaßstab sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. b) des Gesetzes zum Schutz von vertraulichen Informationen zu ergreifen. Auf Wunsch des Offenbarenden sind ihm die ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen.
1) The Recipient is prohibited from using or permitting the use of Confidential Information for any purpose other than the Collaboration. The Recipient shall protect Confidential Information from unauthorized access and shall not disclose it to any third party in breach of this Agreement. Confidential Information shall be reproduced only to the extent necessary. Protective measures must be appropriate to ensure a level of protection commensurate with the Disclosing Party's need for protection and the risk, taking into account the state of the art, the nature of the Confidential Information, and the likelihood of a breach of confidentiality. At a minimum, reasonable confidentiality measures within the meaning of Section 2(1)(b) of the German Trade Secrets Act shall be implemented. Upon request, the Recipient shall demonstrate to the Disclosing Party the measures taken.
2) Der Empfänger ist berechtigt, die vertraulichen Informationen des Offenbarenden seinen Mitarbeitern, den mit ihm nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, seinen eventuellen Subauftragnehmern und seinen Beratern zu offenbaren, sofern und soweit diese (i) für die Zwecke dieser Vereinbarung Kenntnis von diesen haben müssen, (ii) mindestens entsprechend dieser Vereinbarung oder sonst gesetzlich zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind (für Mitarbeiter in den Grenzen des jeweils gesetzlich Zulässigen), (iii) auf das Geheimhaltungserfordernis ausdrücklich hingewiesen wurden und (iv) diese mindestens Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. b) Geschäftsgeheimnisschutzgesetz ergreifen. Auf Wunsch des Offenbarenden sind ihm sämtliche Empfänger von vertraulichen Informationen und die von diesen ergriffenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
2) The Recipient may disclose the Disclosing Party's Confidential Information to its employees, its affiliated companies within the meaning of Sections 15 et seq. of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz – AktG), its subcontractors, and its advisors, provided that such persons (i) need to know the information for the purposes of this Agreement, (ii) are bound to confidentiality at least equivalent to this Agreement or otherwise by law (for employees, to the extent legally permissible), (iii) have been expressly advised of the confidentiality requirement, and (iv) implement confidentiality measures at least equivalent to those required by Section 2(1)(b) of the German Trade Secrets Act. Upon request, the Recipient shall inform the Disclosing Party of all recipients of Confidential Information and the protective measures they have implemented.
3) Eine Offenbarung der vertraulichen Informationen an andere Dritte ist dem Empfänger nur mit gesonderter Zustimmung des Offenbarenden gestattet. Soweit nicht anders vereinbart, haben in diesem Fall für die Dritten die im vorstehenden Absatz vereinbarten Voraussetzungen (i) bis (iv) vorzuliegen.
3) The Recipient shall only be permitted to disclose the Confidential Information to other third parties with the separate consent of the Disclosing Party. Unless otherwise agreed, the conditions (i) to (iv) stipulated in the preceding paragraph shall apply to the third parties in that event.
4. Ausnahmen von der Geheimhaltung
4. Exceptions to Confidentiality
1) Nicht der Geheimhaltung unterliegen vertrauliche Informationen, welche (i) zum Zeitpunkt der Übermittlung der Öffentlichkeit bekannt waren oder danach ohne Verschulden des Empfängers bekannt werden, (ii) seitens des Empfängers bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bekannt waren, (iii) nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Dritten dem Empfänger ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, es sei denn, der Dritte war seinerseits zur Geheimhaltung verpflichtet und der Empfänger kannte diese Verpflichtung, (iv) von dem Empfänger selbstständig entwickelt worden sind, ohne dass dieser vertrauliche Informationen des Offenbarenden benutzt hat, (v) dem Empfänger bekannt werden durch eine zulässige Analyse öffentlich erhältlicher Dienstleistungen oder Produkte des Offenbarenden oder (vi) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften oder Anordnungen offenbart werden müssen.
1) Confidential Information is not subject to the obligation to maintain secrecy if it (i) was known to the public at the time of disclosure or becomes known thereafter through no fault of the Recipient, (ii) was already lawfully known by the Recipient at the time of disclosure without the existence of an obligation to maintain secrecy, (iii) is made known to the Recipient by a third party after the time of disclosure without the existence of an obligation to maintain secrecy, unless such third party was itself subject to a confidentiality obligation and the Recipient was aware of that obligation, (iv) developed independently by the Recipient without the use of Confidential Information of the Disclosing Party, (v) becomes known to the Recipient through a permissible analysis of publicly available services or products of the Disclosing Party, or (vi) required to be disclosed by mandatory legal, regulatory or judicial requirements or orders.
2) Nicht der Geheimhaltung unterliegen ferner vertrauliche Informationen, für die sich der Empfänger auf die Ausnahme des § 5 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen kann. Die Berufung auf § 5 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ausgeschlossen.
2) The confidentiality obligation shall not apply to Confidential Information for which the Recipient may invoke the exception under Section 5(2) of the German Trade Secrets Act. Invocation of Section 5(1) of the German Trade Secrets Act is excluded.
3) Im Fall der Aufforderung zur Offenbarung aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften oder Anordnungen ist der Offenbarende über eine entsprechende Verpflichtung unverzüglich zu informieren, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern gegen die Verpflichtung Rechtsschutz möglich ist, hat der Empfänger – soweit ihm zumutbar – diesen auf Kosten des Offenbarenden zu ergreifen, wenn dieser es wünscht.
3) If disclosure is required due to mandatory statutory, regulatory, or judicial requirements or orders, the Disclosing Party shall be notified immediately, to the extent legally permissible. If legal remedies are available against such requirement, the Recipient shall, to the extent reasonably practicable, pursue such remedies at the Disclosing Party's expense if the Disclosing Party so requests.
4) Sofern der Empfänger sich auf eine der vorstehenden Ausnahmen von der Geheimhaltung berufen möchte, trägt er die Beweislast für deren Vorliegen.
4) If the Recipient wishes to invoke any of the preceding exceptions to confidentiality, he shall bear the burden of proving the existence thereof.
5) Sollte die Verpflichtung zur Geheimhaltung aufgrund des Vorliegens einer der vorstehenden Ausnahmen nicht bestehen, ist der Empfänger gleichwohl verpflichtet, gegenüber Dritten nicht zu offenbaren, dass es sich bei den vertraulichen Informationen um solche des Offenbarenden handelt.
5) If the obligation to maintain confidentiality does not apply due to the existence of one of the exceptions above, the Recipient is obliged nevertheless not to disclose to third parties that the Confidential Information relates to those of the Disclosing Party.
5. Haftung für vertrauliche Informationen
5. Liability for Confidential Information
Der Offenbarende steht nicht dafür ein, dass seine vertraulichen Informationen richtig, vollständig, für die Zwecke der Zusammenarbeit geeignet oder frei von Rechten Dritter sind.
The Disclosing Party makes no representation or warranty that its Confidential Information is accurate, complete, suitable for the purposes of the Collaboration, or free from third-party rights.
6. Schutzrechte, Rechte des Offenbarenden
6. Industrial Property Rights, Rights of the Disclosing Party
1) Es ist dem Empfänger untersagt, unter Verwendung der vertraulichen Informationen des Offenbarenden gewerbliche Schutzrechte anzumelden oder anmelden zu lassen.
1) The Recipient is prohibited from applying for or having applied for industrial property rights using the Disclosing Party's Confidential Information.
2) Es ist dem Empfänger weiter nicht gestattet, vertrauliche Informationen entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz von vertraulichen Informationen zu nutzen oder offenzulegen.
2) The Recipient shall further not be permitted to utilize or disclose Confidential Information in violation of Section 4(2)(2) or (3) of the German Trade Secrets Act.
3) Dem Offenbarenden stehen neben den Ansprüchen aus dieser Vereinbarung auch die Ansprüche aus Abschnitt 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu. Die Rechte des Offenbarenden aus Abschnitt 3 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
3) In addition to the rights stipulated in this Agreement, the Disclosing Party shall also be entitled to the rights specified in Section 2 of the German Trade Secrets Act. The Disclosing Party's rights under Section 3 of the German Trade Secrets Act shall remain unaffected by this Agreement.
7. Rückgabe und Vernichtung
7. Return and destruction
1) Der Offenbarende kann vom Empfänger jederzeit die Rückgabe der ihm in körperlicher Form überlassenen vertraulichen Informationen verlangen. Diese Verpflichtung besteht für den Empfänger auch für sämtliche körperlichen Kopien oder sonstigen körperlichen Vervielfältigungen, die er von vertraulichen Informationen des Offenbarenden erstellt hat.
1) The Disclosing Party may demand that the Recipient return the Confidential Information provided to it in physical form. This obligation shall also apply to the Recipient for all physical copies or other physical reproductions that it has made of Confidential Information of the Disclosing Party.
2) Dem Empfänger in digitaler Form überlassene vertrauliche Informationen sind auf Wunsch des Offenbarenden vollständig in einer Art und Weise zu löschen, dass ihre Wiederherstellung ausgeschlossen ist.
2) Confidential Information provided to the Recipient in digital form shall be deleted entirely at the Disclosing Party's request in a manner that precludes its recovery.
3) Die Verpflichtung gemäß den vorstehenden Absätzen 1) und 2) besteht nicht für solche vertraulichen Informationen, für die sich der Empfänger auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Geheimhaltung berufen kann.
3) The obligation under the foregoing paragraphs (1) and (2) shall not apply to such Confidential Information for which the Recipient may rely on the existence of an exception to confidentiality.
4) Soweit beim Empfänger vertrauliche Informationen des Offenbarenden in digitaler Form im Rahmen einer üblichen Datensicherung gespeichert wurden, die in einem üblichen Turnus ohne Möglichkeit der Wiederherstellung gelöscht wird, reicht für die Erfüllung der Löschungsverpflichtung die nachweisbare Löschung der vertraulichen Informationen zusammen mit der Löschung der Datensicherung. Die Wiederherstellung der vertraulichen Informationen des Offenbarenden aus der Datensicherung ist untersagt, es sei denn, sie ist für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich oder sie erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Wiederherstellung von Daten. Erfolgt die Wiederherstellung von vertraulichen Informationen im Rahmen einer allgemeinen Wiederherstellung von Daten, sind die wiederhergestellten vertraulichen Informationen unverzüglich wieder zu löschen, sofern und soweit der Offenbarende deren Löschung bereits verlangt hat, es sei denn der Empfänger ist nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu einer weiteren Speicherung der vertraulichen Informationen berechtigt.
4) To the extent that the Recipient has stored Confidential Information of the Disclosing Party in digital form as part of a customary data backup which is deleted at a regular frequency without the possibility of recovery, the verifiable deletion of the Confidential Information together with the deletion of the data backup shall suffice for the fulfillment of the deletion obligation. Restoration of the Disclosing Party's Confidential Information from the backup is prohibited unless necessary for the performance of this Agreement or as part of a general restoration of data. If the restoration of Confidential Information is performed as part of a general restoration of data, the restored Confidential Information shall be deleted without undue delay, if and to the extent Disclosing Party has already requested its deletion, unless the Recipient is entitled to continued storage of the Confidential Information under the terms of this Agreement.
5) Sofern für den Empfänger eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für eine vertrauliche Information besteht, ist er für diese Dauer berechtigt, die hierfür erforderliche Anzahl von (digitalen) Verkörperungen der vertraulichen Informationen aufzubewahren, sofern diese entsprechend den Regelungen dieses Vertrages geheim gehalten und unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht so vernichtet werden, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist.
5) If the Recipient has a legal obligation to retain Confidential Information, it shall be entitled to retain the required number of (digital) embodiments of the Confidential Information for such period, provided that such embodiments are kept secret following the provisions of this agreement and are destroyed without undue delay after expiry of the retention period in such a way that recovery is not possible.
6) Zurückbehaltungsrechte des Empfängers an vertraulichen Informationen sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf vollstreckbaren Entscheidungen oder auf unbestrittenen Ansprüchen.
6) The Recipient's rights to retain Confidential Information are excluded unless based on enforceable judgments or undisputed rights.
8. Laufzeit
8. Term
Die aus dieser Vereinbarung folgenden Pflichten bleiben von einem Ende der Zusammenarbeit oder einer Kündigung der Vereinbarung unberührt. Sie enden jedoch mit Ablauf des dritten Vertragsjahres.
The obligations stipulated in this agreement remain unaffected by the end of the Collaboration or termination of the agreement. However, they shall end with the expiry of the third contractual year.
9. Schlussbestimmungen
9. Final Provisions
1) Sofern eine Partei nicht in Deutschland jedoch in der Europäischen Union ansässig sein sollte, treten für die Zwecke dieser Vereinbarung an Stelle des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen die jeweils nationalen Umsetzungen der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse). Sofern eine Partei ihren Sitz außerhalb der EU haben sollte, finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf sie Anwendung.
1) If a Party is not domiciled within Germany but in the European Union, the respective national implementations of Directive (EU) 2016/943 on the protection of confidential know-how and confidential business information (Trade Secrets) shall apply in lieu of the Trade Secrets Protection Act for this Agreement. If a Party is domiciled outside the EU, the provisions of the German Trade Secrets Act shall apply to it.
2) Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.
2) This Agreement constitutes the entire agreement between the Parties concerning its subject matter. Any conflicting collateral agreements and prior agreements are hereby superseded.
3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Zur Wahrung dieses Schriftformerfordernisses genügt auch die Unterzeichnung mittels einfacher elektronischer Signatur i.S.v. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO (EU Nr. 910/2014) sowie PDF-Scans von handschriftlich unterschriebenen Dokumenten. Eine Erklärung allein per E-Mail ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformabrede.
3) Any amendments and supplements to this Agreement must be made in written form, unless a stricter form is required by mandatory law. For purposes of satisfying this written form requirement, execution by simple electronic signature within the meaning of Art. 3 No. 10 eIDAS Regulation (EU No. 910/2014), as well as PDF scans of wet-ink signed documents, shall be sufficient. A declaration made solely by email is not sufficient. This also applies to any waiver, modification, or repeal of this written form agreement.
4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
4) If any provision of this Agreement is or becomes invalid, ineffective, or unenforceable in whole or part, or if a necessary provision is not included, the validity and enforceability of all other provisions of this Agreement shall not be affected. It is the express intention of the parties that this severability clause does not result in a mere reversal of the burden of proof, but that Section 139 of the German Civil Code shall not apply.
5) Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
5) The Agreement is governed exclusively by the law of the Federal Republic of Germany. International private law does not apply unless mandatory.
6) Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
6) Exclusive place of jurisdiction for all disputes in connection with this agreement shall be Hamburg, Germany.